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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rechtliches & mehr

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

1. Voraussetzungen der Vertragsgültigkeit
Für den Vertrag gelten ausschließlich die AGB des Verkäufers; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, es sein denn, der Verkäufer hat ihrer Geltung zugestimmt.

2. Angebotsbindung
Der Verkäufer ist an seine Angebote nicht gebunden (freibleibend), wenn sie nicht ausdrücklich als fest bezeichnet werden. Der Zwischenverkauf der angebotenen Waren und die Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. Telefonische und telegraphische Vereinbarungen mit uns sowie Abmachungen mit unseren Vertretern sind für uns nur binden, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Soweit die Angebote nicht als fest bezeichnet werden, kommt der Vertrag erst mit schriftlicher Bestätigung des Angebotes durch den Verkäufer zustande. Abbildungen und Maße in Zeichnungen des Käufers sind für uns unverbindlich. Schriftliche Maßbestätigung des Verkäufers haben immer Vorrang vor Zeichnungen und Skizzen des Käufers.

3. Liefertermine und –fristen
Alle von uns genannten oder bestätigten Liefertermine oder Lieferfristen (Lieferzeiten) gehören nicht zum Inhalt unserer Leistungspflicht und sind deshalb für uns unverbindlich, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart. Auch dann beginnen die Lieferzeiten erst zu laufen, wenn alle technischen Fragen geklärt sind. Sind hierzu Übergabe von Mustern oder Zeichnungen an den Verkäufer notwendig, so gelten Termine und Fristen erst dann, wenn der Käufer dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Die Überschreitung der Lieferzeiten hat auf den Fortbestand des Vertrages keinen Einfluss, Rücktritt ist nicht möglich, Schadensersatzansprüche entstehen nicht. Verzugsschaden-Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die Ansprüche aus dem Kaufgeschäft, insbesondere die Forderung des Käufers auf Lieferung, sind nicht abtretbar. Ereignisse höherer Gewalt , wozu auch Streik, Störung der Rohmaterial- und Kohlenzufuhren und Maschinenbruch auf den Werken sowie Verlust von Sendungen auf dem Transport zu rechnen sind, sowie Leistungsstörungen unserer Vorlieferanten machen uns von der Lieferungsverpflichtung frei. Wir sind jederzeit zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, behält sich der Verkäufer vor, nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, Deckungsverkauf vorzunehmen oder Erfüllung zu verlangen.

4. Abnehmerpflichten bei Anlieferung
Bei Lieferungen frei Abladestelle wird eine für Schwerlastzüge befahrbare Straße vorausgesetzt. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers oder einer von ihm beauftragten Person die befahrbare Ausfahrtstraße, so haftet dieser für die auftretenden Schäden. Das Abladen hat mit geeigneten Hebe- bzw. Förderwerkzeugen durch den Käufer stets unverzüglich zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt. Ebenerdige Entladung wird vorausgesetzt. Die Kranentladung wird hubweise berechnet. Die Lieferung erfolgt gegen Berechnung eines pauschalen Transportkostenzuschlags.

5. Haftung bei Auslieferung
Sämtliche Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch bei Franko- bzw. Ciflieferungen. Gußwaren und andere der Bruchgefahr ausgesetzte Artikel werden auf Verlangen gegen Bruch auf Kosten des Käufers versichert. Bruchschaden, der während der Beförderung entstanden ist, ist von der ausliefernden Güterabfertigung oder Spedition im Frachtbrief zu bescheinigen; der Frachtbrief ist mit der Reklamation einzureichen. Die beschädigten Stücke sind uns frachtfrei zurückzusenden. Für die Berechnung der gelieferten Menge ist bei den Werkslieferungen das auf dem Werk, bei Lieferung ab Lager das auf dem Lager ermittelte Gewicht maßgebend, bei beantragter und möglicher bahnamtlicher Verwiegung das auf der Abgangsstation ermittelte bahnamtliche Gewicht. Da die Ware stets auf Gefahr des Kaufers reist, sind spätere Gewichtsreklamationen ausgeschlossen.

6. Verpackung
Die Verpackung wird berechnet und bei frachtfreier Rücksendung, die an unsere Adresse nach Niederfüllbach zu erfolgen hat, abzüglich 20% Abnutzung gutgeschrieben, wenn sie in wieder gebrauchsfähigem Zustand eingeht und das mitgelieferte Packstroh darin enthalten ist. Im anderen Falle erfolgt die Gutschrift nach unserem Ermessen. Transport- und Umverpackung, die aus Werkslieferungen herrührt, wird nicht zurückgenommen, wenn nicht andere Vereinbarungen getroffen werden.

7. Rücksendungen.
Von uns gelieferte Ware wird nur nach unserer vorausgegangenen Zustimmung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen, sofern sich die Ware in tadellosem Zustand befindet. Rücksendungen werden abzüglich eines Regiekostenanteils mit 80% Warenwert gutgeschrieben. Frachtkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Eine Rücknahme von Waren, die wir lagermäßig nicht führen, auch wenn diese in unserem Katalog enthalten sind, ist eben so ausgeschlossen wie die Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffter Waren.

8. Mängel
Offensichtliche Mängel sind binnen 2 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und Leistungen hat der Käufer das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, kann er nach seiner Wahl Rückgangmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, ebenso wie die Haftung für Beratungsleistungen, insbesondere in Hinblick auf Be- und Verarbeitung von Baustoffen, wenn diese nicht schriftlich erfolgten. Eine Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist unzulässig. Die Zurückgehaltung von Zahlungen ist ausgeschlossen. Abbildungen und Maße in Preislisten sind für uns unverbindlich. Der Käufer ist für Mängel der Ware beweispflichtig. Deshalb darf der Käufer bis zur Erledigung einer Beanstandung von der gesamten gelieferten Ware ohne Zustimmung des Verkäufers nichts fortnehmen. Nach Verarbeitung oder Wegnahme auch des nicht reklamierten Teils der Lieferung sieht der Verkäufer den Nachweis der Mängelhaftigkeit als nicht erbracht an. Der Käufer hat die Ware in vollem Umfang sorgfältig zu verwahren. Ein Anspruch auf Erstattung dadurch entstehender Kosten hat er nicht.

9. Kreditwürdigkeit des Bestellers
Voraussetzungen für unsere Lieferungspflicht ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers. Dabei steht es dem Verkäufer frei, sich durch Einholung von Auskünften die Bonität des Bestellers bestätigen zu lassen. Der Verkäufer wird von der Liefer- und Leistungspflicht frei, wenn der offene Rechnungssaldo des Käufers das von einer Auskunftei oder Kreditversicherung eingeräumte Limit überschreitet. Werden dem Verkäufer Umstände bekannt, dass der Käufer kreditunwürdig oder zahlungsunfähig ist bzw. Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit weggefalten sind, so werden alle Forderungen des Verkäufers sofort fällig. Dies gilt auch für Wechselforderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit. Der Verkäufer kann dann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer zur Leistung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist. Der Verkäufer kann aber auch nach § 326 BGB vorgehen. In beiden Fällen ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen und zu verwerten. Der Wert der Ware wird mit eventuellen Schadensersatzansprüchen des Verkäufers verrechnet. Dabei wird der Wert der Ware durch den im Rücknahmezeitpunkt erzielbaren, höchstens aber den tatsächlich erzielten Erlös bestimmt. Auf weitergehende Ansprüche verzichtet der Käufer.

10. Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto ohne Abzug sofort bei Empfang der Ware bar zu zahlen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Skonto darf nur abgezogen werden, wenn alle bereits nettofälligen Rechnungsbeträge voll ausgeglichen sind, wobei Zahlungen erst dann als bewirkt gelten, wenn der fällige Betrag unserem Konto gutgeschrieben ist. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen unter Berechnung der Einziehungs- und Diskontspesen. Ein Protest mangels Annahme und mangels Zahlung wird erlassen. Wechselzahlungen bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug ist die Schuld mit 5 % über dem jeweiligen 3-Monats-Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Der Verkäufer kann einen höheren, der Käufer einen niedrigeren Zinsschaden nachweisen. Im übrigen ergeben sich die Zahlungsbedingungen aus der Auftragsbestätigung bzw. dem Rechnungsausdruck.

11. Eigentumsvorbehalt
I. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftig enstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung, unser Eigentum. Durch Saldoziehen oder Anerkennung wird der Eigentumsvorbehalt nicht berührt. Er gilt auch für unsere Forderung aus dem Saldo.
II. Ein Eigentumserwerb des Käufers an unserer Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle ihrer Weiterverarbeitung zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für uns, ohne dass uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
III. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht
uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
IV. a) Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird.
b) Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren verkauft, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung des Weiterverkaufs nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung zur Erfüllung des Weiterverkaufs.
c) Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren, weiter verkauft, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Verarbeitung.
d) Wird die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Lieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Lieferungsvertrag im gleichen Umfang im voraus an uns abgetreten, wie es unter a) bis c) für die Kaufpreisforderung bestimmt ist.
e) Hat der Käufer seine künftigen Kundenforderungen bereits an einen Dritten abgetreten, so ist er zu einer Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware, gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, oder zur Verwendung in ein fremdes Grundstück nicht befugt, solange unsere Vorbehaltsware nebst Nebenforderungen nicht vollbezahlt ist.
f) Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder zur Verwendung in ein fremdes Grundstück ist der Käufer nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß a) bis d) auf uns übergeht. Der Käufer hat seinem Käufer oder Abnehmer beim Kauf bzw. vor dem Einbau in ein fremdes Grundstück mitzuteilen, dass die Ware unser Eigentum ist und die oben erwähnten Forderungen uns zustehen.
V. Der Käufer ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen zu unseren Gunsten ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und eine Gefährdung unserer Forderung nicht eintritt.
VI. Sind unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt, so geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über, und es stehen ihm die uns abgetretenen Forderungen wieder zu.
VII. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl auf eigene Kosten zu versichern. Auf Verlangen des Käufers gibt der Verkäufer Sicherheiten, die die Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20 % übersteigen, nach seiner Wahl frei.

12. Erfüllungsort & Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Niederfüllbach. Gerichtsstand ist für beide Teile Coburg. Das gilt auch für Klagen um Urkunden- und Wechselprozesse.

13. Salvatorische Klausel
Der Vertrag bleibtauch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte der Bedingungen verbindlich.

14. Änderung der AGB
Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Vereinbarungen über die Schriftform